Allergeninformationen

Gesetzlicher Hintergrund

Die Regelungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung LMIV (Nr. 1169/2011) müssen ab 13. Dezember 2014 umgesetzt werden. Demnach muss auch bei unverpackten Lebensmitteln über allergene Inhaltsstoffe informiert werden.
In Österreich tritt diese Verordnung in Kraft mit den Bestimmungen laut der Allergeninformationsverordnung (BGBl. II Nr. 175/2014), mit Gültigkeit ab 13. Dezember 2014. Hierzu wurde vom Bundesministerium für Gesundheit 2 Leitlinien (Leitlinie zur Allergeninformation und Leitlinie für die Personalschulung über Allergeninformation) mit Umsetzungsempfehlungen veröffentlicht. Zusammenfassend beinhalten diese Verordnungen folgende Inhalte.

 

Informationsweitergabe durch Lebensmittelunternehmer

Lebensmittelunternehmer (beispielsweise Gaststätten, Würstelbuden, Konditoreien, Eisdielen, Lebensmitteleinzelhändler z. B. in der Feinkost, Frühstückspensionen, aber auch Gemeinschaftsversorgungen, wie Krankenhäuser, Pflegeheime oder Betriebsküchen) sind verpflichtet, Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, an Endverbraucher weiterzugeben.
Sogar bei Festveranstaltungen müssen offene Lebensmittel entsprechend gekennzeichnet sein.

Empfehlung zur schriftlichen Allergeninformation (PDF, 130 KB) 

Leitlinie für die Personalschulung (PDF, 117 KB) 

 

Allgemeine Informationen zu Allergenen bzw. Nahrungsmittelunverträglichkeit

Allergene sind beispielsweise glutenhaltiges Getreide, was z.B. ein Inhaltsstoff von Bier ist, glutenhaltige Getreideerzeugnisse, Nüsse und Nusserzeugnisse und viele mehr. Eine genaue Aufstellung über die Allergenen Lebensmittel finden Sie im Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung (EG) 1169/2011 (PDF, 1,2 MB)

Allergene Inhaltsstoffe

Kennzeichnung lt. Empfehlung Bundesministerium für Gesundheit

Allergeninformation gemäß Codex-Empfehlung Stoffe der Erzeugung, die Allergien od. Unverträglichkeiten
auslösen (Anhang II der LMIV)
Kurzbezeichnung (Buchstabencode) steht für
glutenhaltiges Getreide (A) Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (alle Weizenarten und Weizenabkömmlinge, die in Österreich** zusätzlich zu den genannten
Namen Dinkel und Khorasan Weizen weiters als Kamut, Emmer, Einkorn und Grünkern im Handel erhältlich sind), Roggen, Gerste, Hafer
oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose [1];
b) Maltodextrine auf Weizenbasis [1];
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
Krebstiere (B) Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Ei (C) Eier von Geflügel und daraus gewonnene Erzeugnisse
Fisch (D)

Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird

Erdnuss (E) Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
Soja (F) Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett [1];
b) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-
Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;
c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen
Milch oder Laktose (G) Milch von Säugetieren wie Kuh, Schaf, Ziege, Pferd und Esel und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
b) Lactit;
Schalenfrüchte (H) Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse
sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs
Sellerie (L) Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
Senf (M) Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
Sesam (N) Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Sulfite (O) Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2, die für verzehrfertige
oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind
Lupinen (P) Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Weichtiere (R) Weichtiere wie z. B. Muscheln, Austern, Schnecken und daraus gewonnene Erzeugnisse
   
[1]


und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus

dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht. Siehe dazu nähere Erläuterungen im nationalen Fragen- und Antworten-Katalog des BMG.
* nur in Verbindung mit der entsprechenden Legende zulässig
** in dieser Form erläutert im nationalen Fragen und Antworten-Katalog des BMG

Grundlage für die Allergeninformation

Auf folgenden Grundlagen kann die Allergeninformation ausgestellt werden: 

• Bei Handelsware können die Informationen vom Etikett übernommen werden.

• Bei selbst produzierter Ware kann die Information aufgrund der verwendeten Zutaten erstellt werden.

• Bei Tagesangeboten oder kurzfristigen Rezepturänderungen, sind die geschulten Mitarbeiter im Verkauf oder Service entsprechend zu informieren, damit die Information korrekt weitergegeben werden kann.

• Die Informationen müssen auf aktuellem Stand gehalten werden. Bei Änderungen (wie Änderung des Sortiments, der Zusammensetzung der Produkte oder Änderung der verwendeten Zutaten) ist die Allergeninformation zu aktualisieren.

 

Art und Weise der Informationsweitergabe an Endverbraucher

Es müssen alle Informationen über enthaltene Allergene im Betrieb jederzeit verfügbar sein und dem Endverbraucher unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden. Dies kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, wie z. B.:

• Durch Angabe in der Speise- oder Getränkekarte.

• Auf einem Schild oder Aushang unmittelbar neben dem Lebensmittel.

• In elektronischer Form.

• Es können auch Symbole oder Abkürzungen verwendet werden wenn sie in unmittelbarer Nähe aufgeschlüsselt sind.

• Mündliche Information, wenn an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen wird (z. B. Unsere Verkaufsmitarbeiter informieren Sie über allergene Zutaten in unseren Produkten). Durch dafür geschultes Personal kann die Weitergabe der Informationen mündlich erfolgen. Das kann sowohl der Lebensmittelunternehmer selbst sein (z. B. Wirt) oder auch ein oder mehrere Mitarbeiter. Siehe dazu Leitlinie für die Personalschulung über Allergeninformation

 

Allergeninformationen betreffend frastanzer Biere + Radler

Die Allergeninformationen betreffend frastanzer Biere und Handelswaren-Getränke werden auf den Produkten ausgewiesen (die entsprechenden Inhaltsstoffe werden in fetter Schreibweise ausgezeichnet).
Grundsätzlich enthalten alle unsere frastanzer Biere glutenhaltiges Getreide und glutenhaltige Getreideerzeugnisse.

• frastanzer Biere bitte hier klicken (Link auf Artikelliste, Stand Dez. 2014)


Allergeninformationen betreffend Handelswaren-Getränke

Alle unsere Handelswaren-Biere (Franziskaner, Becks, Härle, Corona, Desperados, Augustiner, Tettnanger, Spaten) enthalten glutenhaltiges Getreide und glutenhaltige Getreideerzeugnisse (Stand Dez. 2014)*.

Informationen bzgl. der alkoholfreien Getränke siehe Hersteller-Angaben,  vertriebene Weine enthalten Sulfite.

*) Es wird keine Gewähr für die Aktualität übernommen.

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